Bild zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Domaco
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen: Verkaufs- und Lieferbedingungen Stand: 27. Oktober 2021

1. Geltungsbereich und Begriffe

1.1 Unter „AGB“ sind die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Gesellschaft der Domaco-Gruppe (nachfolgend „DOMACO“) zu verstehen.

1.2 Allen Angeboten, Vereinbarungen und Leistungen, auch aus künftigen vertraglichen Beziehungen mit dem gleichen Vertragspartner, liegen diese AGB zugrunde. Sie werden vom Vertragspartner durch Erteilung eines Auf-trages an DOMACO, spätestens jedoch durch Annahme einer Lieferung von DOMACO, akzeptiert.

1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners gelten als von DOMACO abgelehnt und erhalten nur Gültigkeit, wenn sie von DOMACO ausdrücklich schriftlich angenommen worden sind. Insbesondere bedeutet die Ausführung von Lieferungen oder Leistungen durch DOMACO keine Anerkennung der Geschäftsbedingungen des Vertragspartners.

1.4 Ergänzungen oder Änderungen dieser AGB sind nur gültig, wenn sie schriftlich festgelegt worden sind. Im Falle von Abweichungen oder Widersprüchen gehen die Bestimmungen in schriftlichen Einzelabreden denjeni-gen dieser AGB vor.

1.5 Die Nichtigkeit oder Ungültigkeit einzelner Bedingungen dieser AGB bedeutet nicht Nichtigkeit oder Ungültigkeit anderer Bedingungen dieser AGB und/oder des Vertragsverhältnisses.

1.6 Soweit im einzelnen Vertrag nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, gilt der jeweilige statutarische Sitz von „DOMACO“ als Erfüllungsort.

1.7 Die aktuellen und verbindlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie immer im Internet unter: www.domaco.com.

 

2. Geschäftsgrundsätze

2.1 DOMACO hält sich in ihren Vertragsbeziehungen an die Grundsätze von Treu und Glauben und erwartet die gleiche Haltung auch von ihren Vertragspartnern.

2.2 Ethische Grundsätze wie Achtung der Persönlichkeitsrechte Dritter, Wahrung der Menschenrechte, Verbot von Kinderarbeit, Schutz der Umwelt etc. werden von DOMACO und ihren Vertragspartnern strengstens eingehalten.

 

3. Offerten, Bestellungen, Produktion und Auslieferung

3.1 Die Angaben in der Verkaufsdokumentation von DOMACO sind nicht verbindlich. Hingegen sind die in schriftlichen Angeboten von DOMACO angegebene Produkteangaben und Preise während der Gültigkeitsdauer des betreffenden Angebotes verbindlich.

3.2 Jede Bestellung eines Kunden gilt erst dann als von DOMACO angenommen, wenn DOMACO den Auftrag schriftlich bestätigt hat. Angebote von DOMACO stellen somit lediglich Aufforderungen an den Kunden dar, eine Bestellung aufzugeben. Änderungen und Stornierungen von einzelnen Bestellungen oder ein Rücktritt von Rahmenaufträgen sind nach abgegebener Auftragsbestätigung nur noch mit Zustimmung von DOMACO zulässig.

3.3 Der Liefertermin wird angemessen verlängert, wenn: A) die Angaben (z.B. kundenspezifische Rohstoffe, Artwork, „Gut zum Druck“, Packmittel etc.), die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, DOMACO nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn diese durch den Besteller nachträglich abgeändert werden; B) Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, Akkreditive zu spät eröffnet werden oder erforderliche Importlizenzen nicht rechtzeitig beim Lieferanten eintreffen; C) Hindernisse (vgl. Ziff. 9.1) auftreten, die DOMACO trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet dessen, ob diese beim Lieferanten, beim Kunden oder einem Dritten entstehen.

3.4 Das Risiko für den Absatz von bestellter Ware liegt alleine beim Kunden. Für empfohlene Verkaufspreise übernimmt DOMACO keine Haftung. DOMACO ist nicht verpflichtet, nicht verkaufte Ware vom Kunden zurück zu nehmen oder Marketingbeiträge zur Förderung des Absatzes von bestellter Ware an den Kunden zu leisten.

3.5 Wurde mit einem Kunden eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen und hat der Kunde innerhalb der festgehaltenen Abruffrist die vereinbarte Teil- oder Gesamtbestellmenge nicht bezogen, so hat er nach Wahl von DOMACO einerseits die noch nicht bezogenen Waren zu bezahlen unter Verfall der Lieferverpflichtung von DOMACO oder andererseits die noch vorhandenen kundenspezifischen Zutaten bzw. Rohstoffe, das noch nicht verbrauchte kundenspezifische Verpackungsmaterial und die Entsorgungskosten sowie eine Entschädigung der Marge von 30% des nicht bezogenen Warenwertes zu entschädigen. In jedem Fall darf bei Rahmenaufträgen resp. Rahmenlieferverträgen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von DOMACO die einzelne Bestellung maximal dreimal die vorgesehene Mindestbestellmenge ausmachen.

3.6 Stellt ein Kunde einzelne oder alle Zutaten bzw. Rohstoffe für die Herstellung eines Produktes DOMACO zur Verfügung, wird DOMACO durch die Verarbeitung der Zutaten bzw. Rohstoffe alleinige Eigentümerin am von ihr geschaffenen Produkt. Der Kunde akzeptiert, dass durch die Verarbeitung seiner Zutaten bzw. Rohstoffe ein Warenverlust von 10% entsteht. Sollte dieser Warenverlust entsprechend grösser sein, so bedingt dies eine schriftliche Abmachung zwischen den Vertragspartnern.

3.7 Erfolgt die Verpackung der von DOMACO hergestellten Produkte durch den Kunden oder durch Dritte, schliesst DOMACO jegliche Haftung für allfällige Schäden am Produkt aus. Insbesondere hat der Kunde selbst für die sorgfältige Auswahl des Verpackers, für die fachgerechte Verpackung, für optimale und die Produkte nicht beeinträchtigende Bedingungen während des Transports zum Verpacker und während des Verpackungsvorgangs sowie für die einwandfreie Qualität des Verpackungsmaterials zu sorgen.

3.8 Die Auslieferung von einzelnen Bestellungen erfolgt am Erfüllungsort, wenn die Parteien keine andere Regelung getroffen haben. Eine Überschreitung eines Liefertermins berechtigt den Kunden weder zu einem Rücktritt von der Bestellung noch zu einer Schadenersatzforderung.

3.9 Nutzen und Gefahr an der Ware gehen mit ihrer Auslieferung am Erfüllungsort auf den Kunden über. Befindet sich der Kunde in An- oder Abnahmeverzug und/oder Zahlungsverzug, ist DOMACO berechtigt, pro Monat

1 % vom Kaufpreis für die Lagerhaltung vom Kunden zu verlangen. Das Risiko für den Verlust oder die Beschädigung der Ware gehen mit dem Verzug auf den Kunden über.

3.10 Sofern nicht gemäss INCOTERMS 2010 oder anderen Handelsklauseln etwas Abweichendes vereinbart wurde, erfolgen Transporte, selbst wenn von DOMACO organisiert, auf Rechnung und Risiko des Kunden. Die Transportfirma bestätigt auf dem Lieferschein den Empfang und den Zustand der empfangenen Ware.

3.11 Der Kunde ist in jedem Fall gehalten, die ihm ausgelieferten Produkte unter optimalen Bedingungen gemäss der für das entsprechende Produkt üblichen und vorgesehenen Weise (z.B. verschlossene Aufbewahrung, Abpackung von Bulkware innerhalb der vorgeschriebenen Zeit etc.) zu lagern.

 

4. Preise

4.1 Soweit eine Rahmenvereinbarung mit einem Kunden nicht für eine bestimmte Dauer die Preise festgelegt hat, gilt die bei Eingang einer Bestellung jeweils gültige Preisliste von DOMACO. Das entsprechende und von DOMACO schriftlich bestätigte Auslieferungsdatum ist für die Preisfindung massgebend.

4.2 Die Preise verstehen sich - mangels anderer schriftlicher Vereinbarung - in Schweizer Franken, Ex Works DOMACO, Lengnau, ausreichend verpackt für den Transport an den entsprechenden Bestimmungsort. Alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen sowie sämtliche Nebenkosten, wie z.B. für Fracht, Versicherung, Bewilligungen sowie Beurkundungen sind mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nicht im Preis enthalten und vom Kunden zu tragen.

 

5. Internet - Rechtshinweis

5.1 Inhalte: Das Internet-Angebot von DOMACO www.domaco.com wurde sehr sorgfältig zusammengestellt. Es wird ständig erweitert und aktualisiert. Dennoch kann DOMACO für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben keine Haftung übernehmen.

5.2 Produktinformationen: Das auf diesen Webseiten angebotene Material soll dem Zweck einer allgemeinen Information dienen. Es ersetzt keine geschäftliche, technische oder andere professionelle Beratung. Für Schäden, Verletzungen oder Verluste, die durch den Gebrauch dieser Informationen entstehen, übernimmt DOMACO keine Verantwortung.

5.3 Hyperlinks: Die auf den Webseiten von DOMACO aufgeführten Hyperlinks stellen keine Empfehlung dar. Die Genauigkeit und Richtigkeit der dort aufgeführten Informationen wird nicht geprüft. Für Schäden, die aus der Verwendung dieser Informationen entstehen, übernimmt DOMACO keine Verantwortung.

 

6. Zahlungen von Kunden

6.1 Die Zahlung eines Kunden hat für jede einzelne Lieferung jeweils spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto, Bank- und Überweisungsspesen, und dergleichen – mangels anderer schriftlicher Vereinbarung – zu erfolgen. Dieser Zahlungstermin ist auch einzuhalten, wenn Transport, Auslieferung oder Abnahme der Lieferungen verzögert oder verunmöglicht (z.B. bei Annahmeverzug durch den Kunden) wird. Bei Säumnis liegt ohne Mahnung Zahlungsverzug vor, was DOMACO zur Berechnung eines Verzugszinses von 9% berechtigt.

6.2 Zur Sicherstellung der Zahlung kann DOMACO jederzeit ein Akkreditiv oder eine Bankgarantie verlangen; die Akkreditiv- oder Bankgarantiekosten gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden.

6.3 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, kann DOMACO eine weitere Auslieferung bis zur Begleichung der ausstehenden Schuld aussetzen und gleichzeitig eine vollständige Vorauszahlung verlangen. Ferner stehen DOMACO die Wahlmöglichkeiten nach Art. 107/108/109 OR offen.

6.4 Dem Kunden ist nicht gestattet, Forderungen von DOMACO mit eigenen Forderungen zu verrechnen.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der zukünftigen Forderungen von DOMACO gegenüber den Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere auch der Saldoforderung aus laufender Rechnung sowie bis zur Einlösung der dafür hingegebenen Wechsel und Schecks, verbleibt die Ware im Eigentum von DOMACO (hiernach „Vorbehaltsware“).

7.2 Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums von DOMACO erforderlich sind, mitzuwirken. Alle für die Begründung und die Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehaltes erforderlichen Formalitäten erfolgen auf Kosten des Kunden.

7.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen seines ordnungsgemäs-sen Geschäftsbetriebes veräussern. Er ist zur Weiterveräusserung der Vorbehaltsware nur unter der Voraussetzung berechtigt und ermächtigt, das die Forderungen aus der Weiterveräusserung auf DOMACO übergehen: Mit der Bestellung oder Gegenzeichnung einer Auftragsbestätigung durch den Kunden werden Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder allfällige Versicherungsansprüche wegen Beschädigung oder Diebstahl der Vorbehaltsware an DOMACO abgetreten. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt, insbesondere darf er die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Der Kunde ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von DOMACO ermächtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen.

 

8. Garantie

8.1 DOMACO gewährleistet für die Zeit bis zum auf der Verpackung angebrachten Verfalldatum, dass die ausgelieferten Produkte bei richtigem Transport, korrekter Verwendung und einwandfreier Lagerung keine Mängel aufweisen.

8.2 Zusicherungen von Eigenschaften müssen seitens DOMACO schriftlich abgegeben und als solche ausdrücklich bezeichnet werden. Produktangaben, Proben und Muster gelten, soweit nicht anders vereinbart, nur als Produktbeschreibung und Beschaffenheitsangabe bzw. als nur annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung, Gewicht, Geschmack und Farbe; selbst bei schriftlichen Zusicherungen darf aber ein Produkt im Vergleich zum Muster eine für das Produkt vernünftige Abweichung aufweisen.

8.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bei Empfang am Erfüllungsort nach äusserer Erscheinungsform und mittels Stichproben zu prüfen und allfällige Mängel sofort schriftlich zu rügen. Nach Ablauf von 5 Tagen seit Empfangnahme gilt die Ware auch bezüglich allfälliger versteckter Mängel als abgenommen und genehmigt. Eine später erfolgte Mängelrüge kann keine Ansprüche mehr gegen DOMACO begründen.

8.4 Im Falle eines rechtzeitig gerügten Mangels besteht für den Kunden einzig ein Anspruch auf Ersatz der Ware. DOMACO jedoch steht das Wahlrecht zu, entweder Ersatz für mangelhafte Ware zu liefern oder den Warenwert zu Preisen der DOMACO zu ersetzen. Ohne schriftliche Zustimmung der DOMACO ist der Kunde nicht zur Retournierung von Waren berechtigt. Weitere Gewährleistungen übernimmt DOMACO nicht, insbesondere wird jede Haftung für Mängelfolgeschäden, insbesondere jeder Vermögensschaden wie entgangener Gewinn, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.

 

9. Force Majeure und Rücktrittsrecht

9.1 Hindernisgründe, die ausserhalb der Kontrolle von DOMACO liegen, wie: Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien, Pandemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Feuer, Naturkatastrophen, Streik und Mangel an Rohmaterialien berechtigen DOMACO zum Rücktritt vom Vertrag mit dem Kunden oder zur Verzögerung der Ausführung ohne Recht auf Schadenersatz für den Kunden.

9.2 Veränderungen in den Vermögensverhältnissen des Kunden (wie Zahlungsverzug, Zahlungsschwierigkeiten, Zahlungseinstellung, Todesfall oder die Einleitung von Betreibungen und die Führung von bedeutenden Zivilprozessen gegen den Kunden), aufgrund derer berechtigter Anlass zur Befürchtung besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber DOMACO nicht termingerecht erfüllen wird, befugt DOMACO, angemessene Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen zu verlangen; kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, ist DOMACO zum sofortigen Rücktritt von jedem Vertrag mit dem Kunden bei voller Schadloshaltung durch den Kunden berechtigt. In einem solchen Fall werden sämtliche Forderungen von DOMACO sofort fällig.

 

10. Bewilligungen und Zolltarif-Nummern

10.1 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für die Einfuhr und den Vertrieb der Produkte von DOMACO nötigen Bewilligungen und Zolltarif-Nummern (gemäss INCOTERMS 2010) von den zuständigen Behörden usw. einzuholen.

10.2 Im Zweifelsfall ruht die Lieferverpflichtung DOMACO, bis der Käufer den Nachweis erbracht hat, dass die betreffenden Vorschriften und Bewilligungen erfüllt bzw. erteilt sind.

10.3 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass er die richtige Zolltarifnummer abklärt und zur Anwendung bringt. Ansonsten lehnt DOMACO jede Haftung für falsche Zolltarif-Nummern ab.

 

11.Vertraulichkeit und Know-how

11.1 Sämtliche geschäftliche und technische Informationen, welche der Kunde über die DOMACO bzw. über die von ihr hergestellten bzw. herzustellenden Produkte in Erfahrung bringt, stehen im Eigentum von DOMACO, stellen Geschäftsgeheimnisse der DOMACO dar und sind deshalb strikte geheim zu halten. Solche Informationen dürfen ohne Zustimmung von DOMACO nicht an Dritte weitergegeben bzw. Dritten zugänglich gemacht werden, noch dürfen sie vom Kunden selbst für eigene oder fremde Zwecke verwendet werden. Unterlagen, welche vertrauliche Informationen der DOMACO enthalten, dürfen nicht kopiert werden, sondern müssen der DOMACO unaufgefordert zurückgegeben werden.

11.2 Sämtliche Rezepturen, mit bzw. nach welchen DOMACO Produkte herstellt, stehen in ihrem Eigentum und stellen ihr geheim zu haltendes Know-how dar, unabhängig davon, ob sie solche Produkte auf Bestellung und mit Rohstoffen und Zutaten des Kunden herstellt. Die Rezepturen sind gemäss Ziff. 11.1 vertraulich zu behandeln.

 

12. Markenrechte

12.1 DOMACO akzeptiert die Markenrechte der Kunden an den von ihr hergestellten Produkten. Ohne Zustimmung des Kunden wird sie keine Kennzeichnungen von Kunden in ihrem Namen als Marken registrieren lassen.

12.2 DOMACO behält sich jedoch das Recht vor, Kennzeichen, die sich von Kennzeichen ihrer Kunden klar unterscheiden, selbst als Marken registrieren zu lassen.

 

13. Anwendbares Recht / Gerichtsstand / Gültigkeit Version

13.1 Alle Rechtsbeziehungen zwischen der DOMACO und einem Vertragspartner beurteilen sich ausschliesslich nach dem schweizerischen Recht, unter vollständigem Ausschluss des Wiener Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980.

13.2 Gerichtsstand für sämtliche Verfahren und Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer zwischen DOMACO und einem Kunden bestehenden Rechtsbeziehung, ist der statutarische Sitz der jeweiligen Gesellschaft der Domaco-Gruppe. DOMACO ist jedoch berechtigt, jeden Vertragspartner jederzeit beim zuständigen Gericht an dessen Domizil oder bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.

13.3 Die deutsche Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat Vorrang gegenüber den Versionen in anderen Sprachen.

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